Vermögen & Kündigung
Zentrale Regelungen/Fristen des seit dem 01.01.2024 geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und Auswirkungen eines Heizungs-Umstiegs auf die Miethöhe
Die zentralen Regelungen des GEG befinden sich in § 71 („Anforderungen an eine Heizungsanlage“). Gemäß Abs. 1 darf eine Heizungsanlage in einem Gebäude nur eingebaut und aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien… erzeugt. Diese Regelung gilt für Neubauten „ohne Lückenschluss“ (d.h. in einem Neubaugebiet) grundsätzlich und ausnahmslos mit Wirkung ab dem 01.01.2024.Weiterhin wird in Abs. 1 darauf hingewiesen, dass der Gebäudeeigentümer frei wählen kann, mit welcher der in Abs. 3 aufgelisteten Anlagenformen er diese Anforderung erfüllen will.
In Abs. 8 wird ausgeführt, dass in einem bestehenden Gebäude Heizungsanlagen, die nicht die Vorgaben des Abs. 1 erfüllen, noch innerhalb einer Übergangsfrist ausgetauscht oder eingebaut und betrieben werden können, wobei diese Frist einen Monat nach Bekanntgabe der Wärmeplanung, spätestens aber am 30.06.2026 (in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. am 30.06.2028 (in einem Gemeindegebiet mit weniger als 100.000 Einwohnern) endet. Diese Regelung gilt auch für „Neubauten als Lückenschluss“.
Die Betriebsverbote bzw. Laufzeiten für vorhandene Heizkessel in Bestandsgebäuden ergeben sich aus § 72 GEG.
Gemäß § 72 Abs. 1 dürfen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden.
Wurden solche Heizkessel ab dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt, dann soll dieses Betriebsverbot gemäß § 72 Abs. 2 GEG erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung auslaufen, spätestens aber zum 31.12.2044 (§ 72 Abs. 4 GEG).
Als Fazit bleibt festzustellen:
1.
Eine funktionierende Heizung darf, wenn sie nach dem 01.01.1991 eingebaut wurde, weiter betrieben werden, auch wenn sie ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben wird – und zwar bis spätestens zum 31.12.2044.
2.
Defekte Heizungsanlagen können so lange wie möglich repariert werden. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel ist.
Bei Havarien, d.h. wenn die Heizung kaputt geht und nicht mehr zu reparieren ist, gibt es Übergangsfristen. Grundsätzlich sind dies 3 Jahre; bei Gas-Etagenheizungen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossilbetriebene Heizung eingebaut werden. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich, gilt eine zehnjährige Übergangszeit, wenn mit dem späteren Wärmenetzbetreiber ein Anschlussvertrag abgeschlossen wird.
Förderung/Miete:
Privatpersonen, die Eigentümer:Innen eines Einfamilienhauses sind, können im Falle eines Umstiegs auf eine klimafreundliche Heizung Zuschüsse bei der KfW-Bank beantragen, wobei die Grundförderung 30 Prozent der Investitionskosten abdecken soll.
Vermieter können im Falle eines Heizungstauschs 10 Prozent der notwendigen Kosten (nach Abzug der staatlichen Förderung) auf die Jahresmiete umlegen. Vermieter, die auf die staatliche Förderung verzichten, können maximal 8 Prozent der Kosten umlegen. In beiden Fällen darf die monatliche Miete aber lediglich um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen (§ 559 Abs. 3a Satz 3 BGB).