Markt & Wettbewerb
Welche Ansprüche gewährt das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen?
Zum 1. Januar 2019 wird das neue „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ in Kraft treten. Einen ersten Überblick zu der Neuregelung und einen vertieften Einblick zur Frage, welche Informationen zukünftig überhaupt geschützt werden, haben wir Ihnen bereits gegeben.
Nachfolgend möchten wir Ihnen darstellen, welche Ansprüche das Gesetz dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Verletzer gewährt und welchen Voraussetzungen diese unterliegen.
Wird ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, benutzt oder offengelegt steht dem Inhaber ein bunter Strauß an Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer zu. Zunächst kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses vom Verletzer die Beseitigung und das Unterlassen der Beeinträchtigung verlangen. Nicht erforderlich ist, dass der Verletzer die Beeinträchtigung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.
Ferner kann der Geschäftsgeheimnisinhaber den Rechtsverletzer auf Vernichtung oder Herausgabe der Dokumente und Gegenstände in Anspruch nehmen, die sich im Besitz oder im Eigentum des Rechtsverletzer befinden und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder dieses verkörpern. Geschäftsgeheimnisverletzende Produkte müssen zurückgerufen bzw. aus dem Markt entfernt werden.
Zur Abwendung dieser Ansprüche kann ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses eine Abfindung in Geld anbieten, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Aufwand entstehen würde und wenn eine Abfindung in Geld als angemessen erscheint. Die Höhe der Abfindung orientiert sich dabei an einer angemessenen Vergütung für die (fiktive) Einräumung entsprechender Nutzungsrechte.
Überdies hat der Gesetzgeber Ausschlusstatbestände für bestimmte Härtefälle geschaffen, in denen eine Erfüllung der Ansprüche durch den Rechtsverletzer unverhältnismäßig wäre. Im Einzelfall können Ansprüche des Geheimnisinhabers auf umfangreiche und kostspielige Rückrufmaßnahmen beispielsweise deshalb ausgeschlossen sein, weil das Geschäftsgeheimnisses nur einen geringen Wert besitzt oder der Inhaber nur geringfügige Maßnahmen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffen hat. Nach dem Gesetz sollen insbesondere das Verhalten des Rechtsverletzers, die Folgen der rechtswidrigen Nutzung, berechtigte Interessen Dritter und das öffentliche Interesse (z.B. Whistleblower) bei der Frage der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden.
Selbstverständlich ist der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Rechtsverletzer zum Ersatz des dem Inhabers entstandenen Schadens verpflichtet – ohne das er sich hierbei auf eine „Härtefallregelung“ berufen kann.
Zur Sicherung der Effektivität sieht das Gesetz eine persönliche Haftung des Inhabers des rechtsverletzenden Unternehmens vor. Die Regelung soll verhindern, dass sich der Inhaber den Ansprüchen des Verletzten deswegen entziehen kann, weil er an der Rechtsverletzung nicht selbst beteiligt war, sondern (nur) seine Mitarbeiter. Voraussetzung für diese persönliche Haftung ist allerdings, dass die Verletzungshandlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den von den Beschäftigten wahrgenommenen unternehmerischen Aufgaben stand.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses kann die rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung auch strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) haben. Die neue Strafvorschrift des § 22 entspricht im Wesentlichen den bisherigen Strafvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 17 bis 19 UWG), die lediglich den Begrifflichkeiten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angepasst worden ist.