Vermögen & Kündigung
Vorlage gefälschter Impfausweise im Arbeitsverhältnis – Der „Anfang vom Ende?!“
Nicht erst seit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im März 2022 haben Unternehmen mit Beschäftigten zu tun, die - aus welchen Gründen auch immer - eine Corona-Schutzimpfung ablehnen und sich eines gefälschten Impfausweises bedienen, um vorgeschriebenen Nachweispflichten zu umgehen. Die Straftat des ehemaligen Trainers des SV Werder Bremen, Markus Anfang, ist wohl das prominentestes Beispiel.
Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist kein „Kavaliersdelikt“: Seit dem 24.11.2021 ist das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises generell zur Täuschung im Rechtsverkehr strafbar, § 279 StGB. Die Vorschrift wurde im November 2021 neu gefasst:
„Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Beschäftigte, die einen gefälschten Impfausweis benutzen, begehen also eine Straftat. Im Fall des bereits erwähnten Trainers wurde die Straftat mit einem Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 400,00 € geahndet. Straftaten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis können – das ist nichts Neues - eine außerordentliche (=fristlose) Kündigung rechtfertigen, § 626 BGB. Inzwischen liegen erste Entscheidungen von Arbeitsgerichten vor, die über Kündigungen zu entscheiden hatte, weil Beschäftigte bei der Vorlage gefälschter Impfausweise „aufgeflogen“ waren.
Die erste Entscheidung – soweit ersichtlich – stammt vom Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2022 – 11 Ca 5388/21). Ein Mitarbeiter eines Einrichtungshauses, der zuvor erklärt hatte, sich nicht impfen lassen zu wollen, legte die Kopie eines Impfausweises vor. Das Unternehmen wurde misstrauisch und stellte Nachforschungen an – der Impfausweis war gefälscht. Nachdem der Beschäftigte dazu angehört wurde, räumte er die Vorlage eines gefälschten Nachweises ein – was die fristlose Kündigung nach sich zog. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Wegen des mit der Täuschung und Fälschung verbundenen „hohes Maßes an krimineller Energie“ sei das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen.
Ähnlich hat das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 23.03.2022 – 18 Ca 6830/21 – nicht rechtskräftig) entschieden: Eine Beraterin in der betrieblichen Gesundheitsförderung mit Kundenkontakt, auch in Pflegeeinrichtungen, legte ihrem Arbeitsgeber einen Impfausweis vor, der sich als gefälscht erwies. Die gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Der Versuch, die unwahre Behauptung eines vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zu untermauern, stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, die auch ohne Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Diese Entscheidungen werden sicher nicht die letzten sein – bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die allgemeingültigere vorgaben setzen kann, kann es noch dauern.
Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung hat stets ihre Tücken. In Fällen wie den hier geschilderten kann es sich auch um eine sog. Verdachtskündigung (Kündigung wegen des dringenden Verdachts einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverletzung zu Lasten des Arbeitgebers) handeln, an deren Wirksamkeit zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. Hier ist die vorherige Anhörung des Beschäftigten sog. Wirksamkeitsvoraussetzung. Daneben sind selbstverständlich Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats zu wahren oder bestehender Sonderkündigungsschutz (.z.B. schwerbehinderte Beschäftigte) zu beachten.