(Ent-)Lieben & Erben
Trautes Heim – Glück wieder allein?
Das OLG Nürnberg hatte in seinem Beschluss vom 10.8.2023 (Az.: 7 UF 312/23) zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Räumung der ehemaligen Ehewohnung gegen einen der Ehegatten besteht.
Die zuvor gemeinsam genutzte Immobilie stand im Alleineigentum eines der Ehepartner. Dieser zog aufgrund der Trennung aus der Immobilie aus. Sein Eigentum übertrug er nach Zustellung des Scheidungsantrages auf seine Mutter. Diese verlangte nunmehr von der ehemaligen Schwiegertochter die Räumung und Herausgabe der ehemaligen Eheimmobilie.
Das Amtsgericht Nürnberg sprach der Schwiegermutter diesen Anspruch zu und verurteilte die Antragsgegnerin zur Räumung und Herausgabe der Immobilie.
Die Entscheidung ist deshalb erwähnenswert, da durch die Eigentumsübertragung nach Zustellung des Scheidungsantrages die familienrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 1361 b, 1568a BGB betreffend die Ehewohnung umgangen werden konnten.
Grundsätzlich ist einem Ehegatten versagt, während eines laufenden Scheidungsverfahrens gegen den anderen Ehepartner eine Klage auf Räumung und Herausgabe gem. § 985 BGB zu erheben.
Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und stellt klar, dass die familienrechtlichen Sondervorschriften nur im Verhältnis zwischen den Ehegatten Anwendung finden, sowie zu einem Dritten Vermieter.
Die geforderte Räumung und Herausgabe unterlag hier keiner Sperrwirkung. Es bestand kein wirksames Mietverhältnis zwischen den Beteiligten, so dass die Sperrwirkung im Verhältnis von Schwiegermutter zu Schwiegertochter keine Anwendung findet. Die familienrechtlichen Sondervorschriften betreffen zudem nur das Recht auf Benutzung, sodass die Eigentumsübertragung ebenfalls keiner Verfügungsbeschränkung dar.
Zu beachten ist jedoch, dass grundsätzlich eine Verfügungsbeschränkung bestehen kann, soweit die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB greift. Dies ist der Fall, wenn die Immobilie das Vermögen des Ehegatten im Ganzen darstellt. Zudem schützt § 1365 Abs. 1 BGB lediglich vor einer Verfügung vor Beendigung des Güterstandes. Dieser endet mit dem letzten Tag des Monates vor Zustellung des Scheidungsantrages. Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB kann in einem Ehevertrag abbedungen werden.
Da die Ehepartner nach Beendigung des Güterstandes an der Vermögensentwicklung des anderen nicht mehr teilnehmen, steht es diesen, bis auf wenige Ausnahmefälle, frei die ihnen gehörenden Immobilien zu veräußern.