Bürokratie & Entwicklung
OLG Schleswig: Einfache Unterlassungserklärung nach neuem Wettbewerbsrecht ausreichend
Im zugrundliegenden Fall mahnte ein Händler einen Mitbewerber ua. wegen einer fehlerhaften Grundpreis-Angabe und einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab. Der Mitbewerber gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, diese enthielt aber nicht das sonst bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht übliche Vertragsstrafenversprechen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.
Der abmahnende Händler wollte die einfache Unterlassungserklärung nicht akzeptieren und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Unter Heranziehung des neues § 13a Abs. 2 UWG sah das Oberlandesgericht Schleswig den abgemahnten Mitbewerber im Recht, vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2021 - Az.: 6 W 5/21. Nach dieser Vorschrift haben Mitbewerber bei erstmaliger Abmahnung von Verstößen gegen Informationspflichten nach § 13 Abs. 4 UWGkeinen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist im Ergebnis konsequent. Verstöße gegen Informationspflichten nach § 13 Abs. 4 UWG hielt der Gesetzgeber bei Verabschiedung des neuen Wettbewerbsrechts für eher unbedeutend. Sinn und Zweck der geänderten Vorschriften ist es, die Abgemahnten von hohen Kosten durch Vertragsstrafen und gerichtliche Verfahren zu entlasten.
Sofern die höchstrichterliche Rechtsprechung der Auffassung des Oberlandesgericht Schleswig folgt, ist in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG zukünftig die Abgabe einer einfache Unterlassungserklärung - ohne Vertragsstrafenversprechen - zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend.
Beachtet werden muss allerdings, dass die Regelung des § 13a Abs. 2 UWG nur bei Abmahnungen von Mitbewerber und nicht von qualifizierten Wirtschaftsverbänden greift.