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Kein Service unter dieser Nummer: Online-Plattform muss Kunden keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen
Auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob die deutsche Regelung nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer angeben zu müssen, mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
Nein, entschied der EuGH mit Urteil vom 10.07.2019 (Az.: C-649/17), das sei nicht mit der europäischen Richtlinie über die Rechte der Verbraucher vereinbar. Der Unternehmer sei nach der Richtlinie nicht verpflichtet, einen Telefon- oder Telefaxanschluss beziehungsweise ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher stets mit ihm in Kontakt treten können.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen einen großen Versandhändler, der nach Auffassung des vzbv gegen die gesetzliche Verpflichtung verstoße, seinen Kunden effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, da er seine Kunden weder über Telefon- noch Telefaxnummer informiere. Der Plattformbetreiber biete zwar einen Rückrufservice an, dieser erfülle die Informationspflichten jedoch nicht, da der Kunde mehrere Schritte durchlaufen muss, um mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.
Der BGH wollte wissen, ob die oben beschriebene deutsche Regelung mit europäischem Verbraucherrecht vereinbar und der Unternehmer verpflichtet ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss beziehungsweise ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können und ob ein Unternehmer stattdessen andere Kommunikationsmittel wie etwa einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem anbieten könne.
Ersterem erteilte der EuGH jedoch eine Absage. Ein Unternehmer muss grundsätzlich Kontaktmöglichkeiten vorhalten, der Richtlinie zufolge sei der Unternehmer jedoch nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer und/oder einer E-Mail-Adresse verpflichtet, wenn er bereits über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern verfüge.
Das Urteil des EuGH wird daher nicht zu tiefgreifenden Umwälzungen in der Kundenkommunikation mit Online-Händlern führen, da die meisten Unternehmen traditionell sowieso schon Telefonnummern angeben. Dass Urteil besagt lediglich, dass keine Verpflichtung besteht einen neuen Telefonanschluss einzurichten, da dies unverhältnismäßig sei. Insbesondere dann, wenn dem Kunden andere Methoden der Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden.
Bereits im Jahr 2008 hatte der EuGH geurteilt, die Angabe einer Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingen erforderlich ist, wenn andere Möglichkeiten der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme zur Verfügung stehen.