Markt & Wettbewerb

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten

Am 2. Dezember 2020 ist das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnung und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Die darin verabschiedeten Neuerungen enthalten einige einschneidenden Änderungen im Wettbewerbsrecht, die zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen beitragen sollen. Über die wichtigsten Neuerung möchten wir Sie gerne informieren.

1. Erhöhte Anforderung an die Aktivlegitimation

Mitbewerber werden zukünftig nur noch dann berechtigt sein, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Damit soll Unternehmen die Aktivlegitimation entzogen werden, wenn sie tatsächlich nicht am Markt teilnehmen, sondern nur darauf aus sind, kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen. Wann Waren oder Dienstleistungen in nicht „unerheblichem Maße“ und nicht nur „gelegentlich“ vertrieben werden, werden die Gerichte in den nächsten Jahren zu klären haben.

Wirtschaftsverbände sind nur noch dann aktivlegitimiert, wenn sie in der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Eintragung in der besagten Liste erfolgt nur dann, wenn der Wirtschaftsverband mindestens 75 Unternehmen als Mitglieder hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, für die er personell, sachlichen und finanziell ausgestattet ist.  Schließlich darf der Verband seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewähren und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigen.

2. Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstandes

Bislang galt, dass ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß bei jedem Gericht geltend machen konnte, in dessen Bezirk das angegriffene Verhalten stattgefunden hat. Für Wettbewerbsverstöße im Internet waren damit praktisch alle Landgerichte in Deutschland zuständig (sog. fliegender Gerichtsstand).

Nach der Novelle ist nur noch das Gericht am Sitz des Beklagten örtlich zuständig. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes eine Eindämmung des Abmahngeschäfts. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen vor Verfahren bei weit vom Sitz entfernten Gerichten geschützt werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Gesetzgeber den Umstand, dass der fliegende Gerichtsstand zu einer Konzentration der entstandenen wettbewerbsrechtlichen Kompetenz bei einigen Landgerichten geführt hat, ausreichend berücksichtigt hat.

3. Kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

Dem Abmahnenden soll künftig kein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten, also regelmäßig der entstandenen Anwaltskosten zustehen, wenn die Abmahnung sich auf Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezieht oder die Abmahnung einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz betrifft und das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Fazit

Abgehmahnten Unternehmen bieten die Gesetzesänderungen neue Möglichkeiten der Verteidigung. Unternehmen, die zukünftig mittels Abmahnungen gegen Mitbewerber vorgehen möchten, müssen vorher ob das mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgte Ziel erfolversprechend realisierbar ist.