Markt & Wettbewerb
Exportgeschäfte – „No-Russia-Klausel“
Am 18. Dezember wurde das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland verabschiedet. Das Sanktionspaket sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte „No-Russia-Klausel“ aufnehmen müssen. Zweck einer solchen Klausel besteht darin, Ihren in Drittländern ansässigen Abnehmern bestimmter Waren eine Wiederausfuhr nach Russland zu verbieten.
Bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Dazu zählen die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Außerdem können Verträge, die von dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, zunächst bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.
Was muss Ihr Unternehmen jetzt tun?
Im ersten Schritt müssen Sie prüfen, ob Ihre Produkte in den Anwendungsbereich der neuen Maßnahmen fallen. Wenn ja, ist für alle Exporte der betroffenen Produkte in Drittstaaten eine „No-Russia-Clause“ sowie Regelungen für de Falle eines Verstoßes in Ihre Lieferverträge aufzunehmen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung dieser Vorgaben behilflich. Sprechen Sie uns an.