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Einfach oder qualifiziert blockieren? – Plattformverantwortlichkeit für Urheberrechte nach dem UrhDaG
Am 01.08.2021 tritt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) als Umsetzung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (EU-RL 2019/790 vom 17. April 2019 "Digital Single Market", kurz DSM-Richtlinie) in Kraft. Dieses neue Gesetz ist nur eines von mehreren, die dieses Jahr das digitale Nutzerverhalten neu regeln.
Erklärtes Ziel der UrhDaG ist es, Rechteinhabern eine bessere Kontrolle über die Verwendung ihrer Werke im Internet und deren Auswertung zu geben, indem die Verantwortlichkeit über von Nutzern hochgeladene Inhalte auf die Plattform verlagert wird. Damit einher geht eine Veränderung des bisher in den §§ 7 bis 10 Telemediengesetz (TMG) aufgestellten Systems der Providerhaftung. Auch Hostprovider, die bislang nur ab Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten haftbar gemacht werden konnten, stehen ab dem 01.08.2021 in der Verantwortung.
Wer ist von dem UrhDaG betroffen?
Das UrhDaG regelt die Verantwortung für Inhalte zwischen Rechteinhaber, Plattform und Nutzer. Dabei spricht das UrhDAG nicht von Plattformen, sondern bedient sich des auch im TMG verwendeten Begriffs „Diensteanbieter“. Die neuen Regelungen betreffen alle Rechteinhaber und alle Nutzer, aber nicht jede Plattform. Das UrhDaG verpflichtet in § 2 nur Diensteanbieter, die
- es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,
- diese Inhalte organisieren und zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und
- mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.
Gemeint und adressiert sind damit Plattformen wie YouTube, Instagram oder Facebook. Diese Abgrenzung wird in § 3 durch explizit ausgenommen Diensteanbieter weiter verfeinert. Nicht betroffen sind uva. Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien und Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software.
Führt das UrhDAG zwingend zu einer Haftung der Plattform?
Nein, denn auch die von dem UrhDAG erfassten Diensteanbieter haben im Vorfeld die Möglichkeit durch einen Katalog von Maßnahmen einer Haftung für Inhalte vorzubeugen. Man spricht hier von „branchenüblichen Standards“. Das geschieht durch drei kumulativ anzuwendende Strategien.
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- best efforts-Prinzip (§ 4): Plattform muss alle Anstrengungen unternommen haben, um die erforderliche Erlaubnis für die Inhalte einzuholen,
- Uploadfilter: Plattform muss alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, dass geschützte Werke gar nicht hochgeladen werden und
- Notice-and-takedown-and-staydown: Rechtsverletzende Inhalte nach begründeten Hinweisen unverzüglich löschen und erneutes Hochladen verhindern
Ausgenommen sind nach § 9 auch geringfügige Nutzungen, wie etwa 15 Sekunden einer Tonspur.
Um die Gefahr des „Overblocking“ zu vermeiden enthält das UrhDAG ein leider recht kompliziertes System von Rechtsbehelfen, die zunächst über interne und externe Beschwerdestellen sowie Schlichtungsstellen laufen sollen, bevor eine gerichtliche Durchsetzung möglich ist.
Ob das UrhDAG für einen Interessenausgleich zwischen Nutzer:innen, Kreativen und Plattformen sorgen kann, bleibt abzuwarten.