(Ent-)Lieben & Erben
Die Verantwortungsgemeinschaft – ein Überblick
Mit Pressemitteilung vom 05.02.2024 hat Justizminister Buschmann das Eckpunktepapier „für die Verantwortungsgemeinschaft“ bekannt gegeben.
Die Verantwortungsgemeinschaft soll dazu dienen, dass neben der Zivilehe eine weitere rechtlich verbindliche Gemeinschaftsform besteht, welche für die persönliche Lebensgestaltung zur Wahl steht.
Die Verantwortungsgemeinschaft soll durch Vertrag geschlossen werden können, bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Daraus folgt, dass die Vertragspartner die Gemeinschaft jederzeit einvernehmlich auflösen oder ändern können. Auch eine einseitige Kündigungsmöglichkeit soll eingeführt werden.
Voraussetzung für eine Verantwortungsgemeinschaft soll ein bestehendes besonderes Näheverhältnis sein. Aufgrund dessen sieht das Eckpunktepapier als „Grundstufe“ der Gemeinschaft vor, dass die Normen auf Sie Anwendung finden sollen, die ein besonderes Näheverhältnis voraussetzen.
Darüberhinausgehende Wirkungen der Verantwortungsgemeinschaft sollen die Vertragsparteien aus verschiedenen Modulen nach Ihren Wünschen zusammenstellen können.
Hierunter fällt das Modul „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“ wonach die Mitglieder einer Verantwortungsgemeinschaft in Notsituationen Auskunft von behandelnden Personen erhalten sollen, sowie den Vertragspartner gegebenenfalls vertreten können.
In das Modul „Zusammenleben“ fällt das Recht auf vorübergehende Wohnungsüberlassung bei Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft. Auch soll hierdurch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Alltagsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Verantwortungsgemeinschaft geschlossen werden können. Wie die innere Haftungsverteilung erfolgt, ist jedoch nicht geregelt und soll durch die Verantwortungsgemeinschaft bestimmt werden können. Nicht beabsichtigt ist jedoch, dass hierdurch zugleich eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden soll. Inwiefern das Sozialrecht hier jedoch noch eine Differenzierung vornehmen kann, bleibt offen.
Das Modul „Pflege und Fürsorge“ verspricht mehr, als es tatsächlich beinhaltet. Das Eckpapier besagt an dieser Stelle nur, dass die „besondere Form der persönlichen Verantwortungsübernahme soll aber gefördert werden“. Die Förderung besteht jedoch nur darin, dass im Fall tatsächlicher Übernahme von Pflegeleistungen jeweils geprüft werden kann, ob Pflegeleistungen nach dem Pflegezeitgesetz erfolgen können. Eine Zusage dieser Leistungen ist somit nicht vorbehaltlos vorgesehen.
Das Modul „Zugewinngemeinschaft“ steht nur für Verantwortungsgemeinschaften zur Wahl, die aus nicht mehr als zwei Personen bestehen. Hierdurch können die Vertragsparteien die Vorschriften der Zugewinngemeinschaft des gesetzlichen Ehegüterstandes zur Anwendung kommen lassen. Es ist hiermit nichtehelichen Lebensgemeinschaften möglich, einen Ausgleich zu schaffen, wenn beispielsweise ein Partner aufgrund von Kindererziehung einer geringeren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und aufgrund dessen weniger Vermögen erwirtschaften konnte. Hiermit wäre für nichteheliche Partnerschaften ein wirkungsvolles Gestaltungsinstrument für den Ausgleich unterschiedlicher Vermögensverhältnisse aufgrund der jeweiligen Ausgestaltung der Partnerschaft geschaffen.
Ungeklärt ist, ob für die Vertragspartner zudem ein Rentensplitting erfolgen kann, wohingegen eine steuerrechtliche Gleichstellung abgelehnt wird.
Insgesamt wird durch die Verantwortungsgemeinschaft eine Möglichkeit geschaffen, außerhalb der Zivilehe rechtlich verbindlich Verantwortung füreinander zu übernehmen. Das Eckpunktepapier bringt immerhin den Wunsch zu der Förderung unterschiedlicher Familienmodelle zum Ausdruck. Inwieweit die Verantwortungsgemeinschaft schlussendlich umgesetzt wird, bleibt vorerst abzuwarten.