Markt & Wettbewerb

Corona und Lieferengpässe - Force Majeure nach Common Law

Force Majeure Klauseln gehören zwar zu den klassischen „Boilerplate“ Klauseln in Lieferverträgen nach englischem Recht. Dennoch in Zeiten wie diesen sind sie schlicht unverzichtbar. Warum?

Im Gegensatz zu den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gilt Force Majeure von Rechts wegen nach englischem Common Law nicht. Auch gibt es keine gesetzliche Definition. Force Majeure muss also vertraglich geregelt werden. Mangels vertraglicher Regelung ist derjenige, der gegen den Vertrag verstößt, seinem Vertragspartner zu Schadensersatz verpflichtet, auch dann wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Bei der Formulierung der Force Majeure Klausel ist darauf zu achten, dass der Corona Ausbruch und die damit einhergehenden Lieferbeeinträchtigungen von der Klausel umfasst sind. Begriffe wie „governmental action, pandemic, epidemic“ sind in die Klausel aufzunehmen. Auch ein sogenanntes „catch all“ (keine abschließende Aufzählung der Force Majeure Ereignisse) Klausel ist empfehlenswert. Im Übrigen wird die Unvorhersehbarkeit des Ereignisses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den englischen Gerichten nicht vorausgesetzt.

Force Majeure Klauseln werden in der Regel eng ausgelegt. Das allgemeine Unternehmerrisiko versagt in der Regel die Berufung auf Force Majeure. Lediglich die Verteuerung der Lieferung oder die Tatsache, dass die Lieferung mit größeren Umstände verbunden ist als beim Vertragsschluss angenommen reicht nicht aus.

Mangels vertraglicher Regelung kommt lediglich das Rechtsinstitut Frustration / Impracticability in Betracht, das der nachträglichen Unmöglichkeit bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage nach deutschem Recht ähnelt. Praktisch dürfte dies kaum von Bedeutung sein, da Frustration automatisch zu einer Vertragsaufhebung führt.

Praxistipps:

Force Majeure Klauseln überprüfen insbesondere hinsichtlich der Definition eines Force Majeure Ereignisses und dessen Folgen.

Ggfs. die Formulierung mit den Begriffen „pandemic“, „epidemic“, „outbreak“, „crisis“ oder „governmental action“  ergänzen.

Beim Abschluss neuer Verträge darauf achten, dass die Nichtvorhersehbarkeit des Ereignisses für die Anwendung der Klausel nicht vorausgesetzt wird.

Ggfs. den Vertragspartner kontaktieren, um die Klausel neu zu verhandeln.