Bürokratie & Entwicklung
Bundesfinanzhof macht die Baulandentwicklung durch Zweckverbände teurer
Mit aktuell bekannt gewordenem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.5.2024 – II R 4/22 hat der BFH entschieden, dass ein Zweckverband bei der Entwicklung eines Baugebiets grunderwerbsteuerpflichtig ist, da ihm bei Beginn des Umlegungsverfahrens keine Grundstücke gehörten und er alle neu gebildeten Baugrundstücke aus dem Umlegungsfahren erwarb.
Im entschiedenen Fall schlossen sich drei Kommunen zu einem Zweckverband nach hessischem Recht zusammen. Der Zweckverband war danach Planungsverband nach § 205 BauGB mit dem Zweck für die drei Mitgliedskommunen ein gemeinsamen Baugebiet zu entwickeln, die Erschließung durchzuführen und nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens die neu entstandenen Baugrundstücke zu vermarkten.
Der BFH hat entschieden, dass auf diese Fallkonstellation eine Grunderwerbsteuerbefreiung, die für neue Eigentümer gilt, die am Umlegungsverfahren bereits als Eigentümer beteiligt waren, nicht in Betracht kommt. Der Zweckverband sei eine eigene Rechtspersönlichkeit und war als Grundstückseigentümer am Umlegungsverfahren nicht beteiligt. Dass seine Mitgliedskommunen als Grundstückseigentümer am Umlegungsverfahren beteiligt waren, ließ der BFH auch nicht im Sinne eines abgekürzten Leistungsweges mit Blick auf eine Steuerbefreiung gelten.
Praxistipp: Wollen sich mehrere Kommunen in Form eines Zweckverbands zu einem Planungsverband zusammenschließen und soll der Zweckverband nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens auch die Vermarktung der Baugrundstücke übernehmen, sollten die Grundstücke der Mitgliedskommunen vor Einleitung eines Umlegungsverfahrens auf den Zweckverband übertragen werden. Diese Übertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.