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Brexit - Was ist neu ab dem 1. Januar 2021? - Ein Überblick aus Sicht des Exporteurs

Mit Beendigung der Übergangsfrist am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich nunmehr ein Drittstaat. Welche Auswirkungen hat dieser neue Status aus Sicht des des Exporteurs?

Zollformalitäten beim Export in das Vereinigten Königreich

Seit 01. Januar gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum Zollgebiet der EU. Für Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU müssen Zollformalitäten für Exporte aus Drittländern beachtet werden. Hierzu gibt es ein Leitfaden von der Generaldirektion Zoll und Steuern sowie von der Border Operating Model auf der britischen Seite.

Für den Export wird eine Ausfuhrabfertigung in der EU mit einer EU-EORI-Nummer nebst ggfs. einer Ausfuhrgenehmigung sowie eine Einfuhrabfertigung in GB mit einer GB-EORI Nummer. Bei eine Lieferung DDP ist der EU Exporteur auch für den Import in GB verantwortlich. Dafür benötigt der EU Exporteur eine GB-EORI Nummer sowie eine umsatzsteuerliche Registrierung in GB. Bei der Einfuhr sind GB Zöllen – die auf folgender Website www.gov.uk/trade-tarriff  zu entnehmen sind -  und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Dies gilt nicht sofern die Ware als präferenzberechtigt durch entsprechenden Nachweisen zu behandeln ist.

Ursprungsregeln

Um von den Nulltarifen zu profitieren benötigen Importeure bzw. Exporteure einen Präferenznachweis bzw. Ursprungszeugnis. Zollfreiheit wird gewährt, wenn die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder des Vereinigten Königreichs gewonnen oder hergestellt werden oder die die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Diese sind häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading) und/oder Wertschöpfungsregeln (häufig 50%). Die Ursprungsregeln folgen den der bisherigen Freihandelsabkommen. Das Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich orientiert sich stark an das Freihandelsabkommen mit Japan.

Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung muss von dem Einführer gestellt werden. Er verantwortet die Richtigkeit des Antrags.  Eine Möglichkeit des Präferenznachweises ist eine Erklärung zum Ursprung. Der Wortlaut für die Erklärung ist in dem Handels- und Kooperationsabkommen vorgegeben. Für einzelne Lieferungen oder mehrfache identische Lieferungen über 12 Monate kann die Erklärung von dem Ausführer erstellt werden. Allerdings bei einem Warenwert über 6000€ muss die Erklärung von einem registrierten Ausführer (REX) erstellt werden. Aufgrund der Tatsache, dass das Handels- und Kooperationsabkommen erst am 24. Dezember 2020 zustande kam und der Präferenznachweis zeitaufwändig ist, besteht die Möglichkeit im Wege einer Übergangslösung Erklärungen zum Ursprung nachträglich bis zum 1. Januar 2022 vorzulegen.

Exportkontrolle

Ab 01.01.2021 sind Exporte nach dem Vereinigten Königreich aus exportkontrollrechtlicher Sicht nun als Ausfuhren anzusehen. Daraus ergeben sich neue Genehmigungspflichten. Ob eine Genehmigung erforderlich ist können Sie folgendem Merkblatt der BAFA – Exportkontrolle_merkblatt_BAFA_brexit-2.pdf auf deren Website – www.bafa.de – entnehmen.

Zertifizierung, Kennzeichnung

Ab 1. Januar 2021 wurde die neue UKCA (UK Conformity Assessed) Kennzeichnung eingeführt, die das CE Kennzeichnung auf dem britischen Markt ersetzen wird. Die technischen Anforderungen sowie das Verfahren zur Konformitätsbewertung ändern sich zunächst nicht denn das Vereinigte Königreich hat die bestehende EU -Gesetzgebung in einer riesigen „Copy + Paste“ Aktion in das nationale Recht übernommen. Die europäischen harmonisierten Normen werden sogenannte „UK designated standards“.

Die europäische CE Kennzeichnung ist bis zum 1. Januar 2022 weiter verwendbar sofern die britischen und die EU-Produktvorschriften identisch sind. Die Nutzung des UKCA Label ist bereits ab 01. Januar 2021 Pflicht, wenn gesetzlich vorgeschrieben oder das Produkt für den britischen Markt bestimmt ist. Bereits produzierte und mit der CE Kennzeichnung versehene Ware ist nicht davon betroffen. Die Konformitätsbewertung erfolgt entweder in Form einer Selbsterklärung oder durch eine im Vereinigten Königreich zugelassenen Prüfstelle - www.gov.uk/guidance/using-the-ukca-marking.

Sonderstatus Nordirland

Gemäß dem Nordirland-Protokoll gehört Nordirland zwar zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs wird aber zollrechtlich so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde. Somit entfallen alle Zollformalitäten und die Umsatzsteuerregelungen entsprechen den EU-Regeln sofern die Waren und Güter in Nordirland verbleiben. Auch die CE Kennzeichnung wird in Nordirland weiterverwendet.

Wegfall der Dienstleistungsfreiheit

Ab 01.01.2021 sind Genehmigungen von Behörden in GB, die gemäß EU-Vorschriften erteilt wurden, nicht mehr gültig. Hauptsächlich betroffen sind die Bereiche der Finanzdienstleistungen, Verkehr und Energiedienstleistungen. Besonders betroffen sind Kraftverkehrsunternehmen. EU weite Fahrten sind bürokratischer geworden. Bei der Gestaltung der Lieferkette sind längere Fristen, die durch zusätzlich Grenzkontrollen bedingt sind, zu berücksichtigen.

Ebenso vom Wegfall der Dienstleistungsfreiheit betroffen sind Unternehmen, die ihre Mitarbeiter regelmäßig z.B. zur Montage oder Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen in das Vereinigte Königreich schicken. Grundsätzlich gilt für EU-Bürger, die zur Ausführung eines Auftrags im Vereinigten Königreich tätig sind, dass kein Visum erforderlich ist, sofern es sich um eine kurze Geschäftsreise handelt. Für eine langfristige Tätigkeit gibt es ein punktebasierte Einwanderungssystem, das ausführlich in deutscher Sprache erläutert ist: www.gov.uk/guidance/the-uks-points-based-immigration-system-information-for-eu-citizens

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