Markt & Wettbewerb
Brexit - Update
Brexit – Am 24. Dezember 2020 haben sich EU und UK auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt. Dieses Abkommen dient als Grundlage für die künftigen wirtschaftlichen Beziehungen. Ab 1. Januar 2021 muss Ihr Unternehmen beim Handel mit UK folgendes beachten:
Warenverkehr
Mit Beendigung der Übergangsfrist am 31.12.2020 sind von nun an im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich Zollbestimmungen und Zollformalitäten zu berücksichtigen. Sofern Ihr Unternehmen in der EU ansässig ist und Waren in das Vereinigte Königreich exportiert oder von dort importiert wird eine EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification Number) benötigt. Diese dient der Identifizierung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten. Wirtschaftsbeteiligte müssen sich also grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren und eine EORI Nummer beantragen. Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig sein.
Auch auf britischer Seite sind gemäß dem „Border Operating Model“ mit grundlegenden Zollanforderungen zu rechnen. Unter anderem müssen Händler Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) auf ihre Produkte entrichten.
Zollvergünstigungen gibt es nur für EU bzw. UK Ursprungswaren. Welche Zölle im Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gelten sind auf folgender Website einsehbar: https://www.check-future-uk-trade-tariffs.service.gov.uk/tariff
Nordirland
Gemäß dem Nordirland-Protokoll zum Austrittsabkommen gehört Nordirland zwar zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs wird aber zollrechtlich so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.
Handlungsbedarf
Bestehende Beschaffungs-, Rahmen- und Vertriebsverträge sollten spätestens jetzt dahingehend geprüft werden, wie sich die neuen Zollbestimmungen und Zollformalitäten auf Ihre wirtschaftlichen Interessen auswirken. Es empfehlen sich ausdrückliche Klauseln, wer das Risiko von Zöllen (Incoterms 2020) oder von Verzögerungen bei der Import- und Exportabfertigung tragen soll.
Wird festgestellt, dass diese eventuell nicht unverändert fortgeführt werden kann, ist eine einvernehmliche Vertragsanpassung anzustreben, denn die rechtlichen Möglichkeiten, den Vertrag einseitig anzupassen – etwa über Force Majeure, Hardship oder MAC–Klauseln oder Frustration of Contract (englisches Recht) – kommen in der Regel nicht in Betracht.
Fazit
Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen wird die Abwicklung Ihrer Geschäftsbeziehungen mit Ihren Geschäftspartner im Vereinigten Königreich komplizierter. Eine Überprüfung Ihrer bestehenden Verträge ist unabdingbar.
Gerne können Sie uns ansprechen.