Markt & Wettbewerb
Brexit und das Wettbewerbsrecht
Mit dem Brexit bricht der einheitliche Kartellrechtsraum auseinander. Der Handels- und Kooperationsabkommen verpflichtet zwar zur Beibehaltung der bisherigen Instrumente der Wettbewerbspolitik wie das Kartellverbot, die Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle dennoch stellt er umgekehrt auch klar, dass das Kartellrecht künftig von zwei eigenständigen Rechtsordnungen durchgesetzt wird – und zwar unabhängig voneinander. Dies wird in der Praxis sicherlich zu Reibungsverlusten führen.
Seit etwa 20 Jahren existiert das European Competition Network (ECN), ein System, das eine weitgehende Konzentration bei der EU-Kommission oder den nationalen Kartellbehörden gewährleistet. Dadurch werden Doppelzuständigkeiten, Zuständigkeitskonflikte sowie parallele Verfahren nahezu eliminiert.
Dies gilt nicht mehr zwischen der EU und Großbritannien. Parallele Verfahren werden nun zum Regelfall. Auch die Ergebnisse des jeweiligen Verfahrens können unterschiedlich sein. Zuständig in Großbritannien ist die britische Competition and Markets Authority (CMA).
Auch auf das Vertrags-Kartellrecht hat Brexit Auswirkungen. Das EU-Kartellrecht verbietet Unternehmen, Vereinbarungen zu treffen bzw. sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Handel zwischen EU Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes einzuschränken. Das kartellrechtliche Verbot kann eine Vielzahl von möglichen vertraglichen Regelungen betreffen, wie z.B. Gebiets- oder Kundeneinschränkungen, Alleinbezugsverpflichtungen, Preisvorgaben oder Beschränkungen hinsichtlich der Entwicklung und Verwertung von Know-How. Gleichzeitig sieht das EU-Kartellrecht durchaus weitreichende Freistellungen von solchen Verboten vor.
Mit dem Brexit fallen die kartellrechtlichen Verbote für Verträge zwischen Unternehmen der EU und ihren britischen Partnern keines Falls ersatzlos weg. Im Gegenteil das EU-Recht bleibt weiterhin anwendbar, wenn die Geschäftsbeziehung auch nach dem Brexit Bezug zum EU-Binnenmarkt hat. Für Großbritannien kommen die nach nationalem Recht bestehenden Verbote zusätzlich zur Anwendung. Diese sind in dem Competition Act 1998 geregelt, der die wesentlichen Bestimmungen des EU-Kartellrechts in nationales Recht übernommen hat.
Dennoch ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Bestimmungen des EU-Kartellrechts und des nationalen britischen Rechts sich auf Dauer unterschiedlich entwickeln werden, mit der Folge, dass vertragliche Vereinbarungen, die nach jetzigem Stand mit dem EU-Kartellrecht konform sind, in Widerspruch zu britischem Recht geraten oder umgekehrt.
Folglich erfordert Ihre bestehenden oder künftigen Vertragsbeziehungen mit britischen Partnern in den Bereichen Vertrieb, Forschung und Entwicklung und Technologietransfer ein laufendes Monitoring und ggfs. Vertragsanpassungen, um kartellrechtliche Compliance sicherzustellen und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Gerne können Sie uns ansprechen.