Markt & Wettbewerb
Ausstellung und Vertrieb von Grills ohne zusätzliche Betriebsbeschränkungen
Corona-absurd: Ist dem Infektionsschutz gedient, wenn man seinen neuen Grill im Grillfachgeschäft nach „click and meet“ mit einem Kunden auf 40 qm Verkaufsfläche im Vergleich zum Baumarkt ohne diese Beschränkung mit einem Kunden auf 10 qm Verkaufsfläche kauft?
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sagt am 16.3.2021 (Az.: 5 L 623/21.F) hierzu mit harschen Worten „nein“.
Gegenstand der Gerichtsentscheidung war ein Eilantrag eines Grillfachgeschäfts in Nachbarschaft zu einem Baumarkt, zu dessen Sortiment ebenfalls eine Grillabteilung gehört. Die gerade aktuelle Corona Kontakt- und BetriebsbeschränkungsVO (CoKoBev) des Landes Hessen verstoße in § 3a Abs. 1 Nr. 22 sowohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Ar. 3 I GG als auch gegen Vorgaben des Europarechts, so das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Seit 8.3.2021 dürfen Bau- und Heimwerkermärkte wieder geöffnet sein. In der allgemeinen Begründung zur Verordnung heißt es hierzu, dass diese Vertriebsform nach nun zweieinhalbmonatiger Schließung dem erweiterten Versorgungsbedarf der Bevölkerung diene. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass dieser Aussage ein infektionsschutzrechtlicher Bezug fehle. Es komme zu Wettbewerbsverzerrungen, da identische Produkte unter unterschiedlichen Konditionen angeboten werden müssten. Die getroffenen Differenzierungen „click and meet“ verbunden mit einem Kunden auf 40 qm zu uneingeschränktem Zutritt bei einem Kunden auf 10 qm im Baumarkt sei infektionsrechtlich sachfremd.
Zudem sei die Hessische Landesregierung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, in der CoKoBev Artikel der Datenschutzgrundverordnung, da sie auf europäischer Rechtssetzung beruhe, für nicht anwendbar zu erklären.
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