Vermögen & Kündigung
Art. 15 DSGVO – Folgen einer verspäteten oder unrichtige bzw. unvollständigen Auskunft
Art. 15 DSGVO – Folgen einer verspäteten oder unrichtige bzw. unvollständigen Auskunft
Die Erfüllung der Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO sind längst keine „nur lästige Angelegenheit“ mehr, sondern eine ernst zu nehmende Rechtspflicht. Nachlässigkeiten oder Fehler bei der Auskunftserteilung können unangenehm und teuer werden.
Warum? Weil Art. 82 DS-GVO einen Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO normiert. Vor nicht allzu langer Zeit haben wir über die Frage berichtet, ob es für die Schadenersatzansprüche eine „Bagatelluntergrenze“ für Schadenersatzansprüche gibt, ob also eine gewisse Erheblichkeit des Verstoßes vorliegen muss. Eine Klärung durch den EuGH steht aus, wann diese erfolgen kann, ist unklar.
Unternehmen bzw. Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass es eine solche Schwelle nicht geben wird. Trotz des drohenden Schadenersatzanspruches beobachten wir, dass gerade mittelständische, kleinere Unternehmen sich über die aus der gar nicht, unvollständig bzw. nicht rechtzeitigen Auskunft drohenden Folgen nicht im Klaren sind.
Betroffene haben nach Art. 15 DSGVO nicht nur das Recht, Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche verarbeitet, zu verlangen. Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO schreiben zudem bestimmte Auskünfte vor, zudem verschafft Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Kopien dieser personenbezogenen Daten.
Die Reichweite bzw. der Umfang des Auskunftsanspruches sind noch nicht abschließend geklärt, allerdings kristallisieren sich gerade „Leitplanken“ heraus, die den Umfang begrenzen:
So entschied das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.03.2021 - 21 Sa 43/20), dass der Auskunftsanspruch hinreichend bestimmt ist, wenn der Antragsteller konkret mitteilt, welche Informationen er im Rahmen von Art. 15 DS-GVO für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. Art. 15 III 1 DSGVO. Eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es nicht – es muss keine Begründung geliefert werden, warum die Auskunft verlangt wird.
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Gelegenheit, einen Teilaspekt zu klären: Im Urteil vom 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 – stellte es klar, dass die Überlassung von Datenkopien hinreichend konkretisiert werden muss und Daten, die dem Antragsteller bereits vorliegen (z.B. eigener E-Mail-Verkehr), nicht erneut bereitgestellt werden müssen. Damit dürfte einer ausufernden Praxis, Kopien „sämtlicher personenbezogener Daten“ zu verlangen, Einhalt geboten worden sein. Antragsteller müssen nunmehr genau bezeichnen, von welchen personenbezogenen Daten Kopien übergeben werden sollen.
Die soweit ersichtlich erste Entscheidung zu der Frage, was für Folgen fehlerhafte (sei es nun verspätete oder unvollständige) Auskünfte haben, stammt aus dem März vergangenen Jahres: das Arbeitsgericht Düsseldorf (05.03.2020 - 9 Ca 6557/18) verurteilte ein Unternehmen zu 5.000,00 € Schadenersatz wegen nicht rechtzeitig und unvollständig erteilter Auskünfte. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 500 € jeweils für die ersten beiden Monate der Verspätung. Für drei weiteren Monate Verspätung jeweils 1.000 € zu. Jeweils weitere 500 € wurden für zwei inhaltliche Mängel der Auskunft angesetzt. Gefordert hatte der ehemalige Arbeitnehmer ein Bruttojahresgehalt (hier ca. 143 T€). Dem hat das Arbeitsgericht eine Absage erteilt. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung zur Höhe des Schadenersatzes entwickeln wird.